Begründend führte sie aus, der Beschuldigte habe vier Vorstrafen zu verzeichnen. Diese seien zwar älter, jedoch sei der automobilistische Leumund des Beschuldigten nicht einwandfrei. Mit Blick auf den zu beurteilenden Vorfall würden insbesondere die beiden früheren SVG- Widerhandlungen wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes ins Gewicht fallen.