10 Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 57 zu Art. 42 StGB). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.5). 11.2 Würdigung der Vorinstanz Hinsichtlich der Frage des Vollzugs gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Geldstrafe sei unbedingt auszufällen. Begründend führte sie aus, der Beschuldigte habe vier Vorstrafen zu verzeichnen.