Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (etwa Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Aus ausschliesslich oder auch nur vorwiegend generalpräventiven Erwägungen darf der bedingte Strafvollzug nicht abgelehnt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen