Die Kammer verfügt über keine neuen Erkenntnisse, wonach sich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert hätten. Es ist folglich auf den berechneten Tagessatz der Vorinstanz abzustellen. Die vorinstanzliche Berechnung erscheint nachvollziehbar und angemessen. Sie wurde überdies vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Der Tagessatz wird entsprechend auf CHF 100.00 festgesetzt.