9 Ausgehend von den Angaben des Beschuldigten verfügt dieser über ein Monatseinkommen von CHF 4'080.00 (pag. 20). Unter Berücksichtigung eines praxisgemäss gewährten Pauschalabzuges von 20 % ergibt sich die Einkommensbasis von CHF 3'264.00. Es ist von einem Tagessatz von CHF 108.80 auszugehen, was gerundet einen Tagessatz von CHF 100.00 ergibt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.).