Dem Beschuldigten dürfte im Übrigen bewusst gewesen sein, dass sein Alkoholkonsum durch die Polizei auch ohne etwaige Angaben seinerseits wahrgenommen werden konnte, ein vollständiges Leugnen war daher von vornherein obsolet. Hinzukommend war die vom Beschuldigen damals angegebene Alkoholmenge angesichts des qualifizierten Wertes von 0.66 mg/l in offensichtlicher Weise zu tief. Auf dem Polizeiposten F.________ räumte er daher auch ein, drei Biere getrunken zu haben und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er schliesslich gar von vier konsumierten Bieren (pag. 4; 51 Z. 38 f.).