8 9.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im vorliegenden Strafverfahren hat sich der Beschuldigte anständig und korrekt verhalten, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Seit dem in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwurf ist er zudem – soweit ersichtlich – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Einen Geständnisrabatt erachtet die Kammer demgegenüber und entgegen der Vorinstanz als nicht angezeigt.