Davon zeugt auch der Umstand, wonach das vorliegende Delikt während noch laufender Probezeit eines anderen Strassenverkehrsdelikts (Urteil vom 24. März 2020; vgl. zum Widerruf E. 4 hiervor) begangen wurde. Dass nicht dieselben Rechtsgüter verletzt wurden und die Vorstrafen grösstenteils bereits weiter zurückliegen, ist im Umfang der Straferhöhung Rechnung zu tragen, führt jedoch nicht dazu, dass die strafrechtliche Relevanz der Vorstrafen gänzlich ausbleiben und sich diese auf die Strafzumessung neutral auswirken würden. Die Kammer erachtet daher eine leichte Straferhöhung im Umfang von 5 Strafeinheiten als angemessen.