MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 323). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist. Dennoch lässt sich angesichts der mehreren Verurteilungen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes eine tiefere Hemmschwelle zur Delinquenz in diesem Bereich der schweizerischen Rechtsordnung erkennen. Davon zeugt auch der Umstand, wonach das vorliegende Delikt während noch laufender Probezeit eines anderen Strassenverkehrsdelikts (Urteil vom 24. März 2020; vgl. zum Widerruf E. 4 hiervor) begangen wurde.