Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 24. März 2020 durch die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Die Vorinstanz erwog, der automobilistische Leumund des Beschuldigten sei zwar belastet, er weise aber keine einschlägigen Vorstrafen auf, was sich entsprechend neutral auf die Strafzumessung auswirke (pag. 75, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschliessen.