9.3.2 Vorstrafen Gemäss Strafregisterauszug vom 27. Oktober 2025 (pag. 116 ff.) wurde der Beschuldigte am 2. April 2013 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland wegen Tierquälerei i.S. des Tierschutzgesetzes und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt.