Die persönlichen Verhältnisse sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert, womit sich die Kammer in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen kann. Aus dem Vorleben (exkl. Vorstrafen, vgl. nachfolgend) sowie seinen persönlichen Verhältnissen lässt sich weder etwas zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten ableiten, was sich für die Strafzumessung entsprechend neutral auswirkt. 9.3.2 Vorstrafen Gemäss Strafregisterauszug vom 27. Oktober 2025 (pag.