Subjektive Tatschwere Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, welche aufgrund des vorsätzlichen Handelns und der Vermeidbarkeit der Gefährdung respektive Verletzung des betroffenen Rechtsguts von einer sich neutral auswirkenden subjektiven Tatschwere ausging (vgl. pag. 75, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Täterkomponenten 9.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 75, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist am .________ in G.________ geboren und wohnt mittlerweile an der .