6 zu Art. 91) ist im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen von Fahren in angetrunkenem Zustand als geringer einzustufen. Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass sich der Umstand, wonach es zu keinem Unfall oder sonstigen Zwischenfall gekommen ist, neutral auswirkt. Dies impliziert bereits die Ausgestaltung des Tatbestandes als abstraktes Gefährdungsdelikt. Insgesamt erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 45 Strafeinheiten für die objektive Tatschwere als verschuldensangemessen. 9.2 Subjektive Tatschwere