Er war mit einem Traktor des Typen John Deere Gator XUV 855D unterwegs (pag. 2; 110), welcher im Vergleich zu einem normalen Personenwagen oder anderen denkbaren landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen deutlich kleiner ausfällt. Die damit vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung für die Verkehrssicherheit bzw. für Leib und Leben von anderen Verkehrsteilnehmenden (zum geschützten Rechtsgut von Art. 91 Abs. 2 SVG vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 6