Schliesslich kam diese kurze Distanz einzig dadurch zu Stande, weil der Beschuldigte an diesem Ort von der Polizei angehalten wurde und in eine Verkehrskontrolle geriet. Mit der Vorinstanz darf davon ausgegangen werden, dass das Endziel des Beschuldigten sein Wohnort in G.________ gewesen wäre. Strafmindernd können demgegenüber die bereits von der Vorinstanz angeführten guten Lichtverhältnisse und das geringe Verkehrsaufkommen zur Tatzeit berücksichtigt werden. Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich der von ihm gefahrene Fahrzeugtyp aus. Er war mit einem Traktor des Typen John Deere Gator XUV 855D unterwegs (pag.