So liegt die beim Beschuldigten gemessene Atemalkoholkonzentration mit 0.66 mg/l nur geringfügig über dem Ausgangswert gemäss Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte weist zudem mehrere Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes auf, jedoch keine einschlägigen (pag. 45 ff.). Entgegen der Vorinstanz berücksichtigt die Kammer die tatsächlich gefahrene Strecke von «nur» rund 1,2 km vorliegend nicht strafmindernd. Schliesslich kam diese kurze Distanz einzig dadurch zu Stande, weil der Beschuldigte an diesem Ort von der Polizei angehalten wurde und in eine Verkehrskontrolle geriet.