Dabei spielen für die Strafzumessung mehrere Faktoren eine Rolle; ins Gewicht fallen unter anderem das Vorleben, der automobilistische Leumund, Vorstrafen, der Entschluss zum Fahren, die Fahrstrecke, die Zeit, die Fahrweise und die Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. Atemalkoholkonzentration (AAK; vgl. S. 16 der VBRS-Richtlinien). Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem soeben dargelegten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien grösstenteils vergleichbar. So liegt die beim Beschuldigten gemessene Atemalkoholkonzentration mit 0.66 mg/l nur geringfügig über dem Ausgangswert gemäss Referenzsachverhalt.