Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne Fahren in angetrunkenem Zustand)». Sofern der zu beurteilende Sachverhalt im Wesentlichen verschuldensmässig dem Referenzsachverhalt gleichkommt, sollte ungefähr die zuvor genannte Strafe ausgesprochen werden. Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens von diesem Sachverhalt sollte die Strafe entsprechend angepasst werden. Dabei spielen für die Strafzumessung mehrere Faktoren eine Rolle;