1,2 g/kg (BAK) eine Strafe von 50 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00, falls für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird (S. 16 der VBRS-Richtlinien). Der dazu gehörende Referenzsachverhalt lautet wie folgt: «Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne Fahren in angetrunkenem Zustand)».