5 9. Konkrete Strafzumessung 9.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz orientierte sich für die Bestimmung des objektiven Tatverschuldens zu Recht an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; gültig per 1. Januar 2023). Die VBRS-Richtlinien empfehlen für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ab 0.6 mg/l (AAK) resp. 1,2 g/kg (BAK)