Der Strafrahmen für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 =