8. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 73, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen.