391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Rechtskräftiger Schuldspruch Der Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert 0.66 mg/l) ist in Rechtskraft erwachsen. Damit kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstin-