Aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte bei der Geldstrafe keine tiefere Strafe beantragte, folgt, dass er einzig die Gewährung des bedingten Vollzugs überprüft haben will. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschränkung der Berufung auf die Frage des bedingten Strafvollzugs unter Ausschluss des Strafmasses jedoch nicht zulässig (BGE 144 IV 383 E. 1.1 mit Verweis auf SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 399; vgl. auch BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399).