I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und gestützt darauf zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber die mit dem Schuldspruch zusammenhängende Sanktion (Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00). Aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte bei der Geldstrafe keine tiefere Strafe beantragte, folgt, dass er einzig die Gewährung des bedingten Vollzugs überprüft haben will.