V. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Berufung des Beschuldigten ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde des qualifizierten Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und gestützt darauf zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Ziff.