6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahren für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 106): I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert 0.66 mg/l), begangen am 23. Juli 2023 in C.________, .________, festzustellen (vgl. Ziffer 1. des Strafbefehls vom 14. Februar 2024).