Das Fahrzeugmodell sei im Anzeigerapport benannt. Bei der Fotografie handle es sich um eine Abbildung aus dem Internet (pag. 109 f.). Der mit Berufungsbegründung vom 11. Februar 2025 gestellte Beweisantrag wird antragsgemäss gutgeheissen. Die Fotografie wird zu den Akten genommen (vgl. Beschluss der Kammer E. V. hiernach).