Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 11. Februar 2025 reichte die Verteidigung eine Fotografie eines John Deere Gator 855D XUV zu Handen der Kammer ein und beantragte, diese sei zu den Akten zu erkennen. Begründend wurde ausgeführt, es erscheine zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Handelns des Beschuldigten notwendig, dass festgestellt werde, dass es sich beim Fahrzeug, welches der Beschuldigte gelenkt habe, nicht um einen Traktor im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um ein deutlich schmaleres und leichteres Nutzfahrzeug gehandelt habe. Das Fahrzeugmodell sei im Anzeigerapport benannt.