namens des Beschuldigten fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, das von der Kammer in Aussicht gestellte Widerrufsverfahren dürfe nicht durchgeführt werden. Das Widerrufsverfahren sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. des erstinstanzlichen Urteils gewesen. Würde dies nun im oberinstanzlichen Verfahren durchprozediert, hätte dies für den Beschuldigten den Verlust einer Instanz zur Folge (pag. 121). Mit gleicher Eingabe reichte die Verteidigung ihre oberinstanzliche Kostennote ein (pag. 122 f.).