4. Widerrufsverfahren Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 teilte die Kammer dem Beschuldigten mit, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 46 Abs. 3 StGB über einen allfälligen Widerruf des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. März 2020 gewährten bedingten Vollzuges zu entscheiden (vgl. E. 9.3.2 hiernach). Der Beschuldigte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde die Verteidigung aufgefordert, ihre Kostennote einzureichen (pag. 119 f.). Mit Eingabe vom 6. November 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten fristgerecht eine Stellungnahme ein.