406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungssache infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werden könne resp. der Schriftenwechsel entfalle (pag. 102 f.). Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag.