3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und räumte dem Beschuldigten Gelegenheit ein, sich innert Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 96 f.). Rechtsanwalt B.________ erklärte sich namens des Beschuldigten mit fristgerechter Eingabe vom 22. Januar 2025 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 100), woraufhin mit Verfügung vom 23. Januar 2025 und in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;