__ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Vollzugsform der ausgesprochenen Geldstrafe (pag. 88 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 8. Januar 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 94 f.).