I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'450.00 (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 55 ff.).