Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 529 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. November 2025 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 7. Oktober 2024 (PEN 24 283) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. Oktober 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifi- ziert 0.66 mg/l), begangen am 23. Juli 2023 in C.________ (Ziff. I. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'450.00 (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 55 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 60). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Dezember 2024 (pag. 67 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 80 f.). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung, be- schränkt auf die Vollzugsform der ausgesprochenen Geldstrafe (pag. 88 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichtein- treten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 8. Januar 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfah- ren (pag. 94 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und räumte dem Beschuldigten Gelegen- heit ein, sich innert Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 96 f.). Rechtsanwalt B.________ erklärte sich namens des Beschuldigten mit fristgerech- ter Eingabe vom 22. Januar 2025 mit der Durchführung des schriftlichen Verfah- rens einverstanden (pag. 100), woraufhin mit Verfügung vom 23. Januar 2025 und in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungssache infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanz- lichen Verfahren nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werden könne resp. der Schriftenwechsel entfalle (pag. 102 f.). Mit Eingabe vom 11. Fe- bruar 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 105 ff.), von welcher mit Verfügung vom 14. Februar 2025 Kenntnis genommen und der schriftliche Entscheid in Aus- 2 sicht gestellt wurde (pag. 112 f.). Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurde dem Beschuldigten die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 114 f.). 4. Widerrufsverfahren Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 teilte die Kammer dem Beschuldigten mit, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 46 Abs. 3 StGB über einen allfälligen Widerruf des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. März 2020 gewährten bedingten Vollzuges zu entscheiden (vgl. E. 9.3.2 hier- nach). Der Beschuldigte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde die Verteidigung aufgefordert, ihre Kostennote einzureichen (pag. 119 f.). Mit Eingabe vom 6. November 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, das von der Kammer in Aussicht gestellte Widerrufsverfahren dürfe nicht durchgeführt werden. Das Widerrufsverfahren sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. des erstinstanzlichen Urteils gewesen. Würde dies nun im oberinstanzlichen Verfahren durchprozediert, hätte dies für den Beschuldigten den Verlust einer In- stanz zur Folge (pag. 121). Mit gleicher Eingabe reichte die Verteidigung ihre obe- rinstanzliche Kostennote ein (pag. 122 f.). Da sich der Beschuldigte einem allfälligen Widerrufsverfahren widersetzt, wird auf dessen Durchführung in oberer Instanz verzichtet. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug einge- holt (datierend vom 27. Oktober 2025; pag. 116 ff.). Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 11. Februar 2025 reichte die Verteidi- gung eine Fotografie eines John Deere Gator 855D XUV zu Handen der Kammer ein und beantragte, diese sei zu den Akten zu erkennen. Begründend wurde aus- geführt, es erscheine zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Handelns des Be- schuldigten notwendig, dass festgestellt werde, dass es sich beim Fahrzeug, wel- ches der Beschuldigte gelenkt habe, nicht um einen Traktor im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um ein deutlich schmaleres und leichteres Nutzfahrzeug gehan- delt habe. Das Fahrzeugmodell sei im Anzeigerapport benannt. Bei der Fotografie handle es sich um eine Abbildung aus dem Internet (pag. 109 f.). Der mit Berufungsbegründung vom 11. Februar 2025 gestellte Beweisantrag wird antragsgemäss gutgeheissen. Die Fotografie wird zu den Akten genommen (vgl. Beschluss der Kammer E. V. hiernach). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahren für den Beschul- digten die folgenden Anträge (pag. 106): I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrun- kenem Zustand (qualifiziert 0.66 mg/l), begangen am 23. Juli 2023 in C.________, .________, festzustellen (vgl. Ziffer 1. des Strafbefehls vom 14. Februar 2024). 3 II. Herr A.________ sei zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, aus- machend total CHF 4'000.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. III. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Ver- teidigungskosten gemäss nachzureichender Honorarnote für das Berufungsverfahren auszurich- ten. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Berufung des Beschuldigten ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde des qualifizierten Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und gestützt darauf zur Tragung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber die mit dem Schuldspruch zusammenhängende Sanktion (Verurteilung zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00). Aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte bei der Geldstrafe keine tiefere Strafe beantragte, folgt, dass er einzig die Gewährung des bedingten Vollzugs überprüft haben will. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschränkung der Berufung auf die Frage des bedingten Strafvollzugs unter Ausschluss des Strafmasses jedoch nicht zulässig (BGE 144 IV 383 E. 1.1 mit Verweis auf SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 399; vgl. auch BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399). Die Kam- mer hat somit die gesamte vorinstanzliche Strafzumessung (Höhe der Sanktion und Vollzugsform) zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten jedoch an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in pei- us) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Gelds- trafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Rechtskräftiger Schuldspruch Der Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu- stand (qualifiziert 0.66 mg/l) ist in Rechtskraft erwachsen. Damit kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstin- 4 stanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 70 ff., S. 4 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwä- gungen zur Strafzumessung wird der massgebliche Sachverhalt, welcher dem Schuldspruch zu Grunde lag, kurz zusammengefasst: Der Beschuldigte konsumierte am Sonntag, 23. Juli 2023, bis ca. 17:00 Uhr am D.________ (Festivität) in E.________ Alkohol und fuhr danach mit seinem Traktor John Deere Gator XUV 855D die Strecke vom D.________ bis zum .________ in C.________ (ca. 1,2 km), wo er um ca. 17:20 Uhr von der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Der auf der Polizeiwache F.________ durch- geführte Test mit einem Alkoholmessgerät ergab um 17:44 Uhr eine Atemalkohol- konzentration von 0.66 mg/l. Mit diesem Tatvorgehen hat der Beschuldigte den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert, Atemalkoholkonzentration von 0.66 mg/l) gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt. III. Strafzumessung 8. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 73, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzel- nen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Der Strafrahmen für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Frei- heitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot erübrigt sich die Frage nach der Strafart und es ist auch oberinstanzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen. 5 9. Konkrete Strafzumessung 9.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz orientierte sich für die Bestimmung des objektiven Tatverschuldens zu Recht an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; gültig per 1. Januar 2023). Die VBRS-Richtlinien empfehlen für das Führen eines Motorfahrzeuges in ange- trunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentra- tion ab 0.6 mg/l (AAK) resp. 1,2 g/kg (BAK) eine Strafe von 50 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00, falls für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird (S. 16 der VBRS-Richtlinien). Der dazu gehörende Referenzsachverhalt lautet wie folgt: «Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne Fahren in ange- trunkenem Zustand)». Sofern der zu beurteilende Sachverhalt im Wesentlichen verschuldensmässig dem Referenzsachverhalt gleichkommt, sollte ungefähr die zuvor genannte Strafe aus- gesprochen werden. Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens von die- sem Sachverhalt sollte die Strafe entsprechend angepasst werden. Dabei spielen für die Strafzumessung mehrere Faktoren eine Rolle; ins Gewicht fallen unter an- derem das Vorleben, der automobilistische Leumund, Vorstrafen, der Entschluss zum Fahren, die Fahrstrecke, die Zeit, die Fahrweise und die Blutalkoholkonzentra- tion (BAK) bzw. Atemalkoholkonzentration (AAK; vgl. S. 16 der VBRS-Richtlinien). Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem soeben dargelegten Referenzsachver- halt der VBRS-Richtlinien grösstenteils vergleichbar. So liegt die beim Beschuldig- ten gemessene Atemalkoholkonzentration mit 0.66 mg/l nur geringfügig über dem Ausgangswert gemäss Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte weist zudem meh- rere Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes auf, jedoch keine ein- schlägigen (pag. 45 ff.). Entgegen der Vorinstanz berücksichtigt die Kammer die tatsächlich gefahrene Strecke von «nur» rund 1,2 km vorliegend nicht strafmin- dernd. Schliesslich kam diese kurze Distanz einzig dadurch zu Stande, weil der Beschuldigte an diesem Ort von der Polizei angehalten wurde und in eine Ver- kehrskontrolle geriet. Mit der Vorinstanz darf davon ausgegangen werden, dass das Endziel des Beschuldigten sein Wohnort in G.________ gewesen wäre. Straf- mindernd können demgegenüber die bereits von der Vorinstanz angeführten guten Lichtverhältnisse und das geringe Verkehrsaufkommen zur Tatzeit berücksichtigt werden. Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich der von ihm gefahrene Fahrzeugtyp aus. Er war mit einem Traktor des Typen John Deere Gator XUV 855D unterwegs (pag. 2; 110), welcher im Vergleich zu einem normalen Perso- nenwagen oder anderen denkbaren landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen deutlich kleiner ausfällt. Die damit vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung für die Ver- kehrssicherheit bzw. für Leib und Leben von anderen Verkehrsteilnehmenden (zum geschützten Rechtsgut von Art. 91 Abs. 2 SVG vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Bas- ler Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 6 6 zu Art. 91) ist im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen von Fahren in angetrun- kenem Zustand als geringer einzustufen. Mit der Vorinstanz ist abschliessend fest- zuhalten, dass sich der Umstand, wonach es zu keinem Unfall oder sonstigen Zwi- schenfall gekommen ist, neutral auswirkt. Dies impliziert bereits die Ausgestaltung des Tatbestandes als abstraktes Gefährdungsdelikt. Insgesamt erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 45 Strafeinheiten für die objektive Tatschwere als verschuldensangemessen. 9.2 Subjektive Tatschwere Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, welche aufgrund des vorsätzlichen Handelns und der Vermeidbarkeit der Gefährdung respektive Verletzung des betroffenen Rechtsguts von einer sich neutral auswirkenden sub- jektiven Tatschwere ausging (vgl. pag. 75, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 9.3 Täterkomponenten 9.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 75, S. 9 der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Der Beschuldigte ist am .________ in G.________ geboren und wohnt mittlerweile an der .________ in .________ G.________. Er ist pensioniert. Er hat 36 Jahre in der H.________ (Fabrik) in I.________ gearbeitet. Der Beschuldigte erhält CHF 4’080.00 im Monat (pag. 15) und hat nach ei- genen Angaben Steuerschulden in der Höhe von ca. CHF 17'000.00 (pag. 50). Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sind neutral zu bewerten. Die persönlichen Verhältnisse sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert, womit sich die Kammer in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz ansch- liessen kann. Aus dem Vorleben (exkl. Vorstrafen, vgl. nachfolgend) sowie seinen persönlichen Verhältnissen lässt sich weder etwas zu seinen Gunsten noch zu sei- nen Ungunsten ableiten, was sich für die Strafzumessung entsprechend neutral auswirkt. 9.3.2 Vorstrafen Gemäss Strafregisterauszug vom 27. Oktober 2025 (pag. 116 ff.) wurde der Be- schuldigte am 2. April 2013 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland wegen Tierquälerei i.S. des Tierschutzgesetzes und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Am 26. Januar 2015 wur- de er durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Aus- weises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt, wobei auf den Widerruf der mit Urteil vom 2. April 2013 ausgefällten bedingten Strafe verzichtet wurde. Weiter wurde er am 24. November 2015 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland erneut wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Ent- zugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes verur- 7 teilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 100.00 sanktioniert. Auf den Widerruf der vorgenannten bedingt ausgesprochenen Strafe wurde abermals verzichtet. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 24. März 2020 durch die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Nichtab- gabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Die Vorinstanz erwog, der automobilistische Leumund des Beschuldigten sei zwar belastet, er weise aber keine einschlägigen Vorstrafen auf, was sich entsprechend neutral auf die Strafzumessung auswirke (pag. 75, S. 9 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschliessen. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend aus- wirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf ankommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend aus- wirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 28. September 2020 E. 9.2, SK 18 23 vom 30. Oktober 2018 E. 16, BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; SIMMLER/SELMAN, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N 27 zu Art. 47 StGB m.V.a. BGE 121 IV 3, E. 1c; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 323). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist. Dennoch lässt sich angesichts der mehreren Verurteilungen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes eine tiefere Hemmschwelle zur Delinquenz in diesem Bereich der schweizerischen Rechtsordnung erkennen. Davon zeugt auch der Umstand, wonach das vorliegende Delikt während noch laufender Probe- zeit eines anderen Strassenverkehrsdelikts (Urteil vom 24. März 2020; vgl. zum Widerruf E. 4 hiervor) begangen wurde. Dass nicht dieselben Rechtsgüter verletzt wurden und die Vorstrafen grösstenteils bereits weiter zurückliegen, ist im Umfang der Straferhöhung Rechnung zu tragen, führt jedoch nicht dazu, dass die straf- rechtliche Relevanz der Vorstrafen gänzlich ausbleiben und sich diese auf die Strafzumessung neutral auswirken würden. Die Kammer erachtet daher eine leich- te Straferhöhung im Umfang von 5 Strafeinheiten als angemessen. 8 9.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im vorliegenden Strafverfahren hat sich der Beschuldigte anständig und korrekt verhalten, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Seit dem in diesem Ver- fahren zu beurteilenden Vorwurf ist er zudem – soweit ersichtlich – nicht mehr straf- rechtlich in Erscheinung getreten. Einen Geständnisrabatt erachtet die Kammer demgegenüber und entgegen der Vorinstanz als nicht angezeigt. Schliesslich kann dem Anzeigerapport vom 24. Juli 2023 entnommen werden, dass der die Ver- kehrskontrolle durchführende Polizist beim Beschuldigten Mundalkoholgeruch wahrgenommen hatte (pag. 2), womit der Atemalkoholtest auf Platz auch ohne sei- ne Angabe, er habe zwei Biere getrunken, durchgeführt worden wäre. Dem Be- schuldigten dürfte im Übrigen bewusst gewesen sein, dass sein Alkoholkonsum durch die Polizei auch ohne etwaige Angaben seinerseits wahrgenommen werden konnte, ein vollständiges Leugnen war daher von vornherein obsolet. Hinzukom- mend war die vom Beschuldigen damals angegebene Alkoholmenge angesichts des qualifizierten Wertes von 0.66 mg/l in offensichtlicher Weise zu tief. Auf dem Polizeiposten F.________ räumte er daher auch ein, drei Biere getrunken zu haben und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er schliesslich gar von vier konsumierten Bieren (pag. 4; 51 Z. 38 f.). Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich folglich keine Strafminderung. 9.3.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen, weshalb dieser Aspekt als neutral zu werten ist. 9.4 Konkrete Strafhöhe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. Aufgrund des geltenden Verschlech- terungsverbots bleibt es jedoch bei einer Geldstrafe von 40 Strafeinheiten. 10. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unterstützungs-, Renten-, Sozi- alversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34 StGB). Die Vorinstanz erwog zur Tagessatzhöhe das Folgende (pag. 76, S. 10 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): 9 Ausgehend von den Angaben des Beschuldigten verfügt dieser über ein Monatseinkommen von CHF 4'080.00 (pag. 20). Unter Berücksichtigung eines praxisgemäss gewährten Pauschalabzuges von 20 % ergibt sich die Einkommensbasis von CHF 3'264.00. Es ist von einem Tagessatz von CHF 108.80 auszugehen, was gerundet einen Tagessatz von CHF 100.00 ergibt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.). Die Kammer verfügt über keine neuen Erkenntnisse, wonach sich die Einkom- mensverhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert hätten. Es ist folglich auf den berechneten Tagessatz der Vorinstanz abzustellen. Die vorinstanzliche Berechnung erscheint nachvollziehbar und angemessen. Sie wurde überdies vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Der Tagessatz wird entsprechend auf CHF 100.00 festgesetzt. 11. Vollzugsform der Geldstrafe 11.1 Theoretische Grundlagen zum bedingten Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Ar- beitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzuläs- sig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; zudem etwa Urteile des Bundesge- richts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezem- ber 2023 E. 7.2.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3). Einschlägige Vor- strafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (etwa Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. Sep- tember 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Aus ausschliesslich oder auch nur vorwie- gend generalpräventiven Erwägungen darf der bedingte Strafvollzug nicht abge- lehnt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen 10 Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 57 zu Art. 42 StGB). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Le- galverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.5). 11.2 Würdigung der Vorinstanz Hinsichtlich der Frage des Vollzugs gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Geldstrafe sei unbedingt auszufällen. Begründend führte sie aus, der Beschuldigte habe vier Vorstrafen zu verzeichnen. Diese seien zwar älter, jedoch sei der auto- mobilistische Leumund des Beschuldigten nicht einwandfrei. Mit Blick auf den zu beurteilenden Vorfall würden insbesondere die beiden früheren SVG- Widerhandlungen wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Ent- zugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes ins Gewicht fallen. Angesichts des wiederholten deliktischen Verhaltens müsse konsta- tiert werden, dass die bisherigen bedingt und unbedingt ausgesprochenen Gelds- trafen beim Beschuldigten offensichtlich keinen bleibenden Eindruck hinterlassen hätten und er in regelmässigen Abständen gegen die schweizerische Rechtsord- nung verstosse. Hinzu komme, dass die vorliegende Verurteilung während der Probezeit begangen worden sei. Aus diesem Grund könne vorliegend nicht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszufällen sei (pag. 77, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Vorbringen des Beschuldigten Mit Berufungsbegründung vom 11. Februar 2025 wird im Wesentlichen vorge- bracht, der Beschuldigte sei nicht einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid lediglich mit den Vorstrafen des Beschuldigten auseinanderge- setzt, jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Vorstrafen überwiegend bereits sehr lange zurückliegen würden und jeweils nur eine geringe Strafe ausge- sprochen worden sei. Hinzukommend sei er bei allen vier Vorstrafen per Strafbe- fehl und damit «vom Bürotisch aus», ohne Verhandlung vor einem Gerichtsgremi- um verurteilt worden. Dass er nun gerichtlich vorgeladen wurde und sein Verhalten öffentlich verhandelt worden sei, habe bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlas- sen bzw. eine besondere spezialpräventive Wirkung. Weiter seien die Tatumstände zu berücksichtigen, wobei beim Fahren in angetrunkenem Zustand Länge und Ge- fährlichkeit der zurückgelegten Strecke relevant seien. Der Beschuldigte habe le- diglich eine kurze Strecke zurückgelegt und es hätten ein geringes Verkehrsauf- kommen und gute Lichtverhältnisse vorgelegen. Ferner habe es sich beim verwen- deten Fahrzeugtyp mehr oder weniger um einen «Golf-Wagen» gehandelt. Die Ta- tumstände würden daher nicht auf einen verantwortungslosen Charakter des Be- schuldigten schliessen lassen. Weiter habe sich der Beschuldigte während des ge- samten Verfahrens geständig und kooperativ gezeigt. Er habe auch das Messer- gebnis nicht überprüfen lassen und den Strafbefehl lediglich aufgrund der Straf- höhe bzw. der unbedingt ausgesprochenen Strafe angefochten. Dieses Verhalten indiziere Einsicht in das Unrecht der Tat sowie Reue. Es bestehe klarerweise keine Befürchtung, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werde, weshalb die Sanktion bedingt auszusprechen sei (zum Ganzen pag. 106 ff.). 11 11.4 Würdigung der Kammer Der Beschuldigte ist zwar nicht einschlägig, aber mehrfach vorbestraft. Dabei fallen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – insbesondere die beiden SVG- Widerhandlungen wegen Führens eines Motofahrzeuges trotz Verweigerung, Ent- zugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes ins Gewicht, zumal Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG gleich wie Art. 91 Abs. 2 SVG die Ver- kehrssicherheit sowie Leib und Leben übriger Verkehrsteilnehmenden schützt. Es ist dabei nicht ausser Acht zu lassen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten gröss- tenteils älter sind. Dennoch fällt auf, dass er in regelmässigen Abständen gegen die Schweizer Rechtsordnung verstiess (2013, 2015, 2020 und 2023) und sich dabei weder von bedingt ausgesprochenen Strafen in Kombination mit langen Probezei- ten (bei beiden Strafen wurde der mögliche Rahmen der Probezeit [2-5 Jahre, vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB] mit vier Jahren fast vollständig ausgeschöpft; vgl. pag. 45 ff.) noch von unbedingten Strafen beeindruckt zeigte. Zudem impliziert die erste aus dem Strafregisterauszug hervorgehende Verurteilung angesichts der langen Probezeit, dass der Beschuldigte bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten sein muss. Ansonsten ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mindestpro- bezeit von zwei Jahren gewährt worden wäre. Besonders hervorzuheben ist so- dann der Umstand, wonach der Beschuldigte die vorliegende Tat in der noch an- dauernden Probezeit des Urteils vom 24. März 2020 beging und auch bereits zuvor während noch laufender Probezeit delinquiert hatte. Angesichts der mit Urteil vom 24. März 2020 ausgesprochenen Probezeit von vier Jahren musste dem Beschul- digten überdies bewusst gewesen sein, dass ihm bei erneuter Delinquenz eine un- bedingte Strafe droht, dennoch hielt ihn dies nicht von der Begehung einer weiteren Straftat ab. Nach dem Gesagten ist durchaus von einer Unbelehrbarkeit und – wie bereits festgehalten (vgl. E. 9.3.2 hiervor) – von einer tiefen Hemmschwelle zur Begehung von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszugehen. Das Ausgeführte wirkt sich im Rahmen der Prognosestellung erheblich ungünstig aus. Der Verteidigung ist sodann zuzustimmen, dass die vorliegenden Tatumstände nicht per se auf einen verantwortungslosen Charakter des Beschuldigten schlies- sen lassen. Es ist jedoch zu beachten, dass er bereits wiederholt gegen Straftat- bestände verstiess, welche die Verkehrssicherheit sowie den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer bezwecken (vgl. BUSSMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 95; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strassenver- kehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 91). Gerade mit Blick auf die Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer handelt es sich dabei zweifellos um ein hochrangi- ges Rechtsgut, welches der Beschuldigte (wiederholt) gefährdete. Soweit die Ver- teidigung vorbrachte, angesichts der tiefen Strafen sei das Verschulden des Be- schuldigten auch bei den früheren Taten nur leicht gewesen, so ist ihr entgegenzu- halten, dass die Strafen zwar als tief bezeichnet werden können, man sich aber zumindest nicht mehr im Übertretungsbereich befand. Etwas Wesentliches, was seine strafrechtliche Vergangenheit relativieren würde, kann der Beschuldigte dar- aus nicht ableiten. Weiter wirkt sich auch die von der Verteidigung vorgebrachte Einsicht des Beschuldigten nicht in ausschlaggebender Weise zu Gunsten des Be- 12 schuldigten aus. Die früheren Verurteilungen zeigen angesichts der Erledigung durch die Staatsanwaltschaft nämlich auf, dass der Beschuldigte bereits zuvor Strafen akzeptierte, ihn aber die auch damalige Einsicht nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die persönliche Situation des Beschuldig- ten. Der Kammer liegen keine Angaben vor, welche sich bei der Beurteilung der Legalprognose negativ auswirken würden. Nach dem Gesagten muss dem Beschuldigten insbesondere mit Blick auf seine strafrechtliche Vergangenheit eine ungünstige Legalprognose für den Bereich des Strassenverkehrsgesetzes gestellt werden. Er hat durch sein Verhalten aufgezeigt, dass ihn weder bedingt noch unbedingt ausgesprochene Geldstrafen von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen. Zudem wurde ihm mit seiner letzten Verurteilung abermals eine Chance auf Bewährung gewährt, diese liess der Beschuldigte je- doch ungenutzt verstreichen, indem er noch in der Probezeit delinquierte und in qualifizierter Weise gegen eine wesentliche Verkehrsregel des Strassenverkehrs- gesetzes verstiess. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein bedingter Straf- vollzug den Beschuldigten von der Begehung weiterer Strafen abzuhalten vermag. Daran vermögen auch die vorliegenden Tatumstände und der nicht zu beanstan- dende Leumund resp. die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts zu ändern. Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen ist demnach unbedingt zu vollziehen. 12. Fazit Im Ergebnis wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00, verurteilt. Die Geldstrafe ist zu vollzie- hen. IV. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Angesichts der rechtskräftigen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist nur noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und dem unter- liegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 14. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädi- gung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 13 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Der Beweisantrag des Beschuldigten wird gutgeheissen und die Fotografie eines John Deere Gator 855D XUV zu den Akten erkannt. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Ok- tober 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde des Führens eines Motorfahrzeuges in ange- trunkenem Zustand (qualifiziert 0.66 mg/l), begangen am 23. Juli 2023 in C.________; 2. A.________ gestützt auf Ziff. II.1. hiervor verurteilt wurde zur Tragung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'450.00, sich zusammensetzend aus Ge- bühren der Staatsanwaltschaft von CHF 550.00 und den Gebühren des Gerichts von CHF 900.00. III. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. hiervor und in Anwendung der Artikel 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 Bst. a SVG 2 Abs. 1 VRV 2 Bst. b Verordnung der Bundesversammlung über die Alkoholwertgrenze im Strassenver- kehr 34, 47 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 4'000.00. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. 14 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 11. November 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15