1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der mit Urteil vom 19. Januar 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 2'722.50, insgesamt bestimmt auf CHF 5'722.50, werden A.________ auferlegt. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: