Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die amtliche Entschädigung wird somit auf CHF 4'981.25 festgesetzt. Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'981.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32 Dispositiv Die 3. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. November 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: