31 vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 18.1 Erste Instanz Die erstinstanzliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 18.2 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ machte eine amtliche Entschädigung von CHF 4'580.00 (22.9 Stunden à CHF 200.00) zzgl. CHF 28.00 Auslagen und CHF 373.25 Mehrwertsteuer geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.