428 Abs. 1 StPO). Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 mit Hinweis). 17.1 Erste Instanz Die erstinstanzliche Kostenverlegung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 17.2 Obere Instanz Der Berufungsführer unterlag mit seinen Anträgen vollumfänglich. Gestützt darauf werden die in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12)