30 sie für die volle Länge von fünf Jahre ausgesprochen wird. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, die eine Befristung als rechtlich geboten erscheinen lassen. Der Gutachter äusserte sich hinsichtlich des Zeithorizonts im Übrigen nur sehr zurückhaltend und formulierte keine konkreten Empfehlungen oder Handlungsanweisungen, an welche die 3. Strafkammer gebunden wäre. Dr. med. D.________ führte bei der oberinstanzlichen Einvernahme aus, dass der Vollzug der stationären Massnahme einer forensisch-psychiatrischen Klinik bedarf.