321 Z. 36 ff.). Der Berufungsführer sei intellektuell fit, das sei für die Therapie ein Plus (Akten SK 24 504, pag. 314 Z. 37 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass direkt bei Beginn der Massnahme ein Platz in einer forensisch-psychiatrischen Klinik verfügbar ist; die hohe Auslastung dieser Kliniken ist gerichtsnotorisch. Weiter hat sich der Berufungsführer bisher geweigert, antipsychotische Medikamente einzunehmen, welche für den Erfolg der Massnahme jedoch essenziell sind. Entsprechend ist zuerst Therapiewilligkeit und Medikamentencompliance zu erarbeiten sowie die Medikation einzustellen.