Es ist anzumerken, dass eine nachhaltige Behandlung der psychischen Störung des Berufungsführers auch dessen wohlverstandenem Interesse dient (vgl. ausführlich zur Problematik dieser argumentativen Struktur: CONINX, Verbrechensbekämpfung jenseits der Schuldstrafe, Grundprobleme der freiheitsentziehenden Massnahmen nach schweizerischem Strafgesetzbuch – Analyse, Kritik, Lösungsvorschläge, 2023, S. 199 ff.). Schliesslich ist der 3. Strafkammer bekannt, dass sich Betroffene durch eine stationäre Massnahme objektifiziert fühlen können.