314 Z. 1 ff.). Die 3. Strafkammer ist sich bewusst, dass eine stationäre Massnahme einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Berufungsführers bedeutet. Diese ist jedoch hinzunehmen, da dadurch einer deutlich erhöhten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begegnet werden kann. Das öffentliche Interesse ist mithin höher zu gewichten als das private des Berufungsführers. Es ist anzumerken, dass eine nachhaltige Behandlung der psychischen Störung des Berufungsführers auch dessen wohlverstandenem Interesse dient (vgl. ausführlich zur Problematik dieser argumentativen Struktur: