Damit stellt eine stationäre Massnahme das mildeste geeignete Mittel dar. Die Zumutbarkeit stellt sicher, dass eine Massnahme nicht im Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen steht. Dabei geht es nicht nur um das Verhältnis von öffentlichen und privaten Interessen, sondern auch um das Verhältnis von verschiedenen öffentlichen und gegebenenfalls auch privaten Interessen (HANGART- NER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage 2008, N 39 zu Art. 5 BV). Vorliegend ist im Wesentlichen die öffentliche Sicherheit gegen die persönliche Freiheit des Berufungsführers abzuwägen.