Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Massnahme steht zumeist die Frage nach dem mildesten Mittel im Vordergrund. Neben diesem Übermassverbot fordert die Notwendigkeit in Form des Untermassverbots jedoch auch, dass Massnahmen unterbleiben, die zu wenig Wirkung zeitigen. Eine ambulante Massnahme stellt zwar ohne Frage einen weniger grossen Eingriff in die Rechte des Berufungsführers dar als eine stationäre Massnahme. Wie sich jedoch gezeigt hat, ist eine ambulante Massnahme nicht geeignet, das Ziel zu erreichen, weshalb es auch an der Notwendigkeit mangelt. Damit stellt eine stationäre Massnahme das mildeste geeignete Mittel dar.