Der Berufungsführer bedarf eines engeren Settings. Der Gutachter liess bei der Berufungsverhandlung keine Zweifel daran, dass antipsychotische Medikation eine notwendige Voraussetzung für eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose darstellt. Der Berufungsführer zeigte jedoch bei der Berufungsverhandlung auch, dass er keine Gewähr dafür bieten wird, diese in einem freiwilligen Rahmen einzunehmen (vgl. hierzu oben E. 16.2). Die antipsychotische Medikation für sich ist jedoch nicht ausreichend, sie wird jedoch einen massgeblichen Einfluss auf die Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit ausüben.