63b Abs. 5 StGB und besteht in einer hinreichenden Verbesserung der Legalprognose. Es ist erneut festzuhalten, dass das aktuelle Setting als gescheitert bezeichnet werden muss, da nicht in hinreichendem Mass mit dem Berufungsführer gearbeitet werden kann. Auch wenn dies keinen eigentlichen Regelverstoss darstellt, will er seinen eigenen Regeln folgen. Wenn er damit auf Widerstand stösst, will er die Fürsorgerische Unterbringung aufheben lassen. Der Berufungsführer bedarf eines engeren Settings.