28 Gericht an diese Gutachten gebunden. Die 3. Strafkammer stützt sich mithin auf diese Gutachten. Als weiteres Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine ambulante oder stationäre Massnahme vorliegen. Die auszusprechende Massnahme ist anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung auszuwählen. Als erster Teilgehalt der Verhältnismässigkeit ist im Folgenden die Eignung der im Raum stehenden Massnahmen zu beleuchten. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich das Ziel der Massnahmen aus Art. 63b Abs. 5 StGB und besteht in einer hinreichenden Verbesserung der Legalprognose.